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Enthüllungsplattformen

Welche Rolle spielen Enthüllungsplattformen im Ubiquitous Computing? Handelt es sich um eine neue Spielart des investigativen Journalismus (im deutschen Sprachraum auch „Enthüllungsjournalismus“)? Oder im Kontext der klassischen Staatsgewalten, wie Montesqieu sie entwickelt hat, um eine vierte Gewalt?

Unter investigativem Journalismus versteht man die Veröffentlichung von journalistischen Beiträgen, denen eine umfassende und präzise inhaltliche Recherche voranging. Der Begriff der vierten Gewalt wird als vierte, virtuelle Säule gesehen, die in der klassischen Gewaltenteilung nach Montesqieu neben Legislative, Judikative und Exekutive tritt. Ihr kommt zwar kein rechtliches oder politisches Mandat zu, ihre Berichterstattung kann jedoch die politische und rechtliche Entwicklung beeinflussen.

Journalisten beziehen Informationen aus Presseagenturen, aber Journalimus war von jeher auch mit investigativer Recherche betraut, das heißt, der Veröffentlichgung ging eine detaillierte und genaue Recherche voraus. Die Quellen von Enthüllungsplattformen stellen Informationen dar, die von den Medienbehörden der Nationalstaaten unter Umständen zensuriert wurden.

Es handelt sich um Informationen aus Politik und Wirtschaft, die von öffentlichem Interesse sein können, weil sie Korruption, Menschenrechtsverletzungen oder andere Rechtsverletzungen aufdecken. Es sind auch Informationen, die vor der Allgemeinheit geheim gehalten werden sollen.

Whistleblower und Enthüllungsplattformen

Unter Whistleblower versteht man Personen, die Informationen aus einem geheimen oder geschützten Umfeld der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Mit Whistleblowern im Zusammenhang stehen Enthüllungsplattformen, die geheime oder zensierte Dokumente, Daten, Informationen der Whistleblower unter dem Schutz der Anonymität veröffentlichen. Oftmals beteiligt sich der klassische Journalismus zuerst in der Bewertung der aufgegriffenen Sachverhalte, damit können öffentliche Debatten in Gang gesetzt werden, Stakeholder aus Politik und Wirtschaft reagieren ihrerseits und beteiligen sich. In Folge kann es zur Bildung von Bürgerbewegungen kommen, Reflexionsprozesse werden in Gang gesetzt, diese bilden allenfalls gesellschaftliche Wirklichkeiten ab.

Ist dies Grund genug, um den investigativen Journalismus von Enthüllungsplattformen zu rechtfertigen? Schließlich stehen dem Bedürfnis nach Transparenz und der Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheiten oftmals nationale Sicherheitsbedürfnisse entgegen.

Abb:.wikipedai/gemeinfrei
Karikatur „Die unartigen Kinder“ von 1849.
Pressefreiheit, Petitionsrecht, Freies Versammlungsrecht, Redefreiheit, Clubrecht.

 

Kommunikationsfreiheit

Unter dem Titel Kommunikationsfreiheit werden im Allgemeinen jene Gewährleistungen zusammengefasst, die dem Schutz der individuellen Kommunikationsprozesse und dem freien Fluss von Informationen zwischen Menschen dienen. (Für Österreich: Art 6 StV von Wien; Art 10 EMRK [1], sowie das BVG aus 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG-Rdf).)

Meinungsfreiheit

Nach Art 10 Abs 1 MRK hat jedermann „Anspruch auf freie Meinungsäußerung“, wobei der Begriff der Meinungen weit auszulegen ist. Darunter sind alle gedanklichen Stellungnahmen zu Fragen wissenschaftlicher, kultureller, technischer oder sonstiger Art zu verstehen.

  • Geschützt sind damit nicht nur Werturteile (Meinungen ieS), sondern auch Tatsachenaussagen und andere Mitteilungen (aktive Informationsfreiheit).
  • Neben der Äußerung von Meinungen ist nach Art 10 Abs 1 2.Satz EMRK auch der Empfang von Informationen, ohne Rücksicht auf Landesgrenzen (passive Informationsfreiheit) und die Weitergabe von Nachrichten oder Ideen geschützt.

 Art 10 EMRK schützt vor Eingriffen öffentlicher Behörden. Darunter ist jede Maßnahme der Gesetzgebung und Vollziehung (Gesetz, Verordnung, Verwaltungsakt oder gerichtliche Entscheidung) zu verstehen, die die geschilderte grundrechtlich geschützte Sphäre (Schutzbereich) beschränkt. Art 10 Abs 2 EMRK, stellt einen materiellen Gesetzesvorbehalt dar, ein Eingriff muss gesetzlich vorgesehen sein, einem in 10 Abs 2 EMRK genannten legitimen Ziel (öffentlichen oder privaten Interessen) dient und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, und in diesem Sinn verhältnismäßig ist.

Ein legitimes Ziel zugunsten dessen ein Grundrecht eingeschränkt werden darf, ist, neben den auch in anderen Gesetzesvorbehalten erwähnten Zielen der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Verbrechensverhütung und der öffentlichen Sicherheit, der in Art 10 Abs 2 EMRK genannte Schutz des guten Rufes, die Rechte anderer, die territoriale Unversehrtheit, die Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen und auch die Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Pressefreiheit

Die Pressefreiheit, als Bestandteil der allgemeinen Meinungsfreiheit, ist in Art 13 Abs 2 StGG und Z 2 des Beschlusses der ProvNV v 1918 verankert und räumt nach der Judikatur einen Schutz in dreifacher Hinsicht ein:

  • Die Presse darf nicht durch ein Konzessionssystem beschränkt werden.
  • Unternehmen, deren Geschäftsfeld die Herausgabe von Zeitschriften und Zeitungen ist, dürfen ohne behördliche Bewilligung begonnen und betrieben werden; die Presse darf nicht unter Vorzensur gestellt werden, das heißt, der zur Veröffentlichung bestimmte Inhalt von Druckwerken darf nicht präventiv vor Beginn der Verbreitung einer behördlichen Prüfung oder Genehmigung unterworfen werden darf. Zulässig sind aber repressive Maßnahmen („Nachzensur“) wie Strafen und Filmverbote im Rahmen des Gesetzesvorbehaltes des Art 10 Abs 2 EMRK.
  • Ebenfalls geschützt sind der Journalist und der Verleger einer Zeitschrift, die Arbeit der Journalisten selbst, das Beschaffen von Informationen (zudem das Recht, die Quellen nicht preiszugeben) und der Vertrieb einer Zeitung, als auch die journalistische Gestaltungsfreiheit.

Der EGMR betont in seinen Entscheidungen wiederholt die eminent wichtige und unverzichtbare Rolle der Presse für eine funktionierende Demokratie, indem sie die Öffentlichkeit über Fragen von allgemeinem Interesse informiert (EGMR 26.4.1979 Sunday Times/GBR, A 30, EuGRZ 1979, 386) sowie die öffentliche Kontrollfunktion der Massenmedien, als „public watchdog“, indem diese einen pluralistischen demokratischen Meinungsaustausch gewährleisten.

 Abb:. wikipedia/gemeinfrei; ubifacts.

 

@UBIFACTS/2013